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Ein schrittweiser Übergang in den Ruhestand.

Die Stiftung VRM Gebäudetechnik ermöglicht Arbeitnehmenden der Branche ab dem 60. Altersjahr, ihre Arbeitszeit schrittweise zu reduzieren — bei teilweiser Kompensation des Lohnausfalls.

Gebäudetechnik-Fachkraft

Mit Perspektive
in den Ruhestand.

Nicht nur einen Ausstieg ermöglichen — sondern einen guten. Für Arbeitnehmende, die ein Leben lang geschafft haben. Und für Betriebe, die Verantwortung tragen.

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Gesundheit schonen

Körperlich belastende Arbeit in der Gebäudetechnik hinterlässt Spuren. Das VRM gibt Ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, rechtzeitig kürzer zu treten — bevor die Gesundheit es erzwingt.

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Finanzielle Sicherheit

Wer das Pensum reduziert, verliert nicht einfach Lohn. Die VRM-Rente gleicht den Lohnausfall teilweise aus — bis zum Referenzalter (aktuell 65 Jahre).

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Wissen weitergeben

Erfahrene Fachkräfte gehen nicht über Nacht — sie begleiten die nächste Generation. Das VRM schafft Zeit und Raum für einen geordneten Wissenstransfer.

Finanziert durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam — solidarisch, transparent, paritätisch verwaltet. Entstanden aus der Zusammenarbeit der Sozialpartner der Gebäudetechnikbranche.

Zwei erfahrene Mitarbeitende der Gebäudetechnik beim gemeinsamen Mittagessen

Erfahrung, die bleiben darf.

Jahrzehnte auf der Baustelle und im Service hinterlassen Spuren. Das VRM gibt erfahrenen Fachkräften die Möglichkeit, ab 60 kürzerzutreten — ohne harten Bruch, mit teilweisem Lohnausgleich. Wie das konkret funktioniert, zeigen die nächsten Schritte.

In 5 Schritten zur VRM-Rente

1

Anmelden

Arbeitgeber meldet

2

Prüfen

Stiftung prüft

3

Reduzieren

Pensum senken

4

Berechnen

Rente fliesst

5

Pensionieren

Ordentlicher Austritt

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • check_circle Arbeitnehmende ab 60 Jahren
  • check_circle Dem GAV für das Gebäudetechnikgewerbe unterstellt
  • check_circle Dauer der Beitragspflicht erfüllt (15/7-Regel)
  • check_circle Pensenreduktion von mindestens 10%

Wie funktioniert die VRM-Rente?

Sie reduzieren Ihr Arbeitspensum in Schritten von mindestens 10%. Der Lohnausfall wird teilweise durch die VRM-Rente kompensiert. Die Höhe hängt von Ihrem Lohn, dem Ausmass der Reduktion und Ihrem Alter ab.

Die VRM-Rente wird maximal bis zum Referenzalter (aktuell 65 Jahre) ausgerichtet. Sie können mehrere Reduktionsschritte planen.

Häufig gestellte Fragen

Alles Wichtige zum Vorruhestandsmodell — für Arbeitnehmende und Unternehmen. Alle Fragen im Detail auf der FAQ-Seite.

Kapitel 01

Grundlagen & Geltungsbereich

Was ist das VRM, wer ist unterstellt, Träger und Start.

21 Fragen
Das VRM gilt für Betriebe und Arbeitnehmenden-Kategorien, die dem GAV-VRM unterstehen und für welche der GAV-VRM durch Allgemeinverbindlicherklärung gilt.
Der GAV-VRM gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis und Tessin, die eigene Modelle kennen. Die definitive Anwendung richtet sich nach GAV-VRM und Allgemeinverbindlicherklärung.
Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.
Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.
Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.
Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.
Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.
Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.
Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb vermittelt wurde, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.
Durchlässigkeit bedeutet, dass beteiligte Einrichtungen Beitrags- oder Tätigkeitszeiten gegenseitig anerkennen, damit Versicherte bei Wechseln zwischen verwandten Modellen nicht benachteiligt werden. Entsprechende Vereinbarungen bilden Anhänge zum Reglement bzw. können ergänzt werden.
Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären. Kontaktieren Sie uns für eine konkrete Prüfung.
Das VRM Gebäudetechnik ist ein sozialpartnerschaftliches Werk der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in der Schweizer Gebäudetechnikbranche. Es wird durch suissetec sowie die Gewerkschaften Unia und Syna getragen.
Die operative Umsetzung erfolgt über die VRM Services AG mit Sitz in Wallisellen. Sie ist zentrale Anlaufstelle für Betriebe, Versicherte und weitere Anspruchsgruppen.
2026 steht der Aufbau der Stiftung im Zentrum. Ab 2027 startet der operative Betrieb mit ersten Beitragszahlungen. Erste Auszahlungen von Überbrückungsrenten sind ab 2028 vorgesehen.
Der GAV-VRM bildet die gesamtarbeitsvertragliche Grundlage. Das Leistungs- und Beitragsreglement konkretisiert insbesondere Finanzierung, Leistungen, Voraussetzungen und Durchführung des Modells.
Im Dokumentenbereich finden Sie Formulare, Reglemente, GAV-Dokumente, Informationsmaterialien und Merkblätter.
Zentrale Anlaufstelle ist die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Kapitel 02

Arbeitgeber & Beiträge

Pflichten, Beitragssätze, Lohnmeldung und Anmeldung von Mitarbeitenden.

02 Fragen
Erhoben werden insbesondere UVG-Lohnsumme und Anzahl Mitarbeitende für das Inkasso sowie Personendaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt/Austritt, GAV-Mindestlohn-Kategorie, UVG-Lohnsumme und Unterstellungsstatus für Datenbasis, Statistik und spätere Leistungsprüfungen.
Die Lohnmeldung erfolgt über die ISAB-Firmenplattform. Die Plattform ist bereits in Betrieb; das VRM-Meldemodul wird derzeit ergänzt und ist ab Herbst 2026 operativ. Ziel ist ein einheitlicher Prozess mit klarer Trennung zwischen PK- und VRM-Deklaration.
Kapitel 03

Berechnung & Lohn

Wie die VRM-Rente berechnet wird, Lohncap und Spezialfälle.

01 Frage
Ja. Auf unserer Webseite können Sie Ihre VRM-Rente unverbindlich simulieren. Die Berechnung ist eine Planungshilfe; verbindlich ist erst der schriftliche Entscheid nach vollständiger Prüfung durch die Stiftung.
Kapitel 04

Diverses

Planung, Beratungsgespräch, Kontrollen und weitere Hinweise.

05 Fragen
Massgebend sind der deutsche Text des Leistungs- und Beitragsreglements und der GAV-VRM. Allgemeine Informationen, Präsentationen, Webseiten oder Berechnungstools dienen der Orientierung und ersetzen die reglementarische Prüfung nicht.
Sinnvoll sind Angaben zu Alter, aktuellem Pensum, gewünschter Reduktion, aktuellem Lohn inklusive 13. Monatslohn, Lohnentwicklung der letzten 3 Jahre, bisheriger Tätigkeit in der Branche und allfälligen Unterbrüchen.
Empfohlen wird eine frühzeitige Planung, idealerweise ab etwa 58 Jahren. So bleibt genug Zeit, die 15/7-Regel, die Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zu prüfen.
Ja. Die Stiftung ist für Kontrollen verantwortlich. Werden Meldepflichten verletzt oder Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Leistungen zurückbehalten, angepasst oder eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt oder bezogen hat, muss diese samt Verzinsung von 5 % ab jeweiligem Auszahlungsdatum zurückerstatten. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.