Zum Hauptinhalt springen

Häufige Fragen

Alle Antworten zum VRM Gebäudetechnik — kompakt erklärt, nach Themen sortiert. Filtern Sie nach Bereich oder durchsuchen Sie alle Einträge.

Alle Fragen im Überblick

Wählen Sie eine Kategorie oder zeigen Sie alle Fragen gleichzeitig.

Kapitel 01

Grundlagen & Geltungsbereich

Was ist das VRM, wer ist unterstellt, Träger und Start.

22 Fragen
Das VRM gilt für Betriebe und Arbeitnehmenden-Kategorien, die dem GAV-VRM unterstehen und für welche der GAV-VRM durch Allgemeinverbindlicherklärung gilt.
Der GAV-VRM gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis und Tessin, die eigene Modelle kennen. Die definitive Anwendung richtet sich nach GAV-VRM und Allgemeinverbindlicherklärung.
Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.
Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.
Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.
Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.
Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.
Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.
Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb vermittelt wurde, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.
Durchlässigkeit bedeutet, dass beteiligte Einrichtungen Beitrags- oder Tätigkeitszeiten gegenseitig anerkennen, damit Versicherte bei Wechseln zwischen verwandten Modellen nicht benachteiligt werden. Entsprechende Vereinbarungen bilden Anhänge zum Reglement bzw. können ergänzt werden.
Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären. Kontaktieren Sie uns für eine konkrete Prüfung.
Das VRM Gebäudetechnik ist ein sozialpartnerschaftliches Werk der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in der Schweizer Gebäudetechnikbranche. Es wird durch suissetec sowie die Gewerkschaften Unia und Syna getragen.
Die operative Umsetzung erfolgt über die VRM Services AG mit Sitz in Wallisellen. Sie ist zentrale Anlaufstelle für Betriebe, Versicherte und weitere Anspruchsgruppen.
2026 steht der Aufbau der Stiftung im Zentrum. Ab 2027 startet der operative Betrieb mit ersten Beitragszahlungen. Erste Auszahlungen von Überbrückungsrenten sind ab 2028 vorgesehen.
Der GAV-VRM bildet die gesamtarbeitsvertragliche Grundlage. Das Leistungs- und Beitragsreglement konkretisiert insbesondere Finanzierung, Leistungen, Voraussetzungen und Durchführung des Modells.
Im Dokumentenbereich finden Sie Formulare, Reglemente, GAV-Dokumente, Informationsmaterialien und Merkblätter.
Zentrale Anlaufstelle ist die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Das Vorruhestandsmodell der Gebäudetechnikbranche ermöglicht Arbeitnehmenden, ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Referenzalter zu reduzieren oder ganz zu beenden. Der Lohnausfall wird durch eine monatliche VRM-Überbrückungsrente teilweise ausgeglichen. Zusätzlich kann ein BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente geleistet werden, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden.
Kapitel 02

Arbeitgeber & Beiträge

Pflichten, Beitragssätze, Lohnmeldung und Anmeldung von Mitarbeitenden.

35 Fragen
Erhoben werden insbesondere UVG-Lohnsumme und Anzahl Mitarbeitende für das Inkasso sowie Personendaten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintritt/Austritt, GAV-Mindestlohn-Kategorie, UVG-Lohnsumme und Unterstellungsstatus für Datenbasis, Statistik und spätere Leistungsprüfungen.
Die Lohnmeldung erfolgt über die ISAB-Firmenplattform. Die Plattform ist bereits in Betrieb; das VRM-Meldemodul wird derzeit ergänzt und ist ab Herbst 2026 operativ. Ziel ist ein einheitlicher Prozess mit klarer Trennung zwischen PK- und VRM-Deklaration.
Der Arbeitgeber prüft die Unterstellung, führt die Beiträge ab, meldet die massgeblichen Löhne, unterstützt Arbeitnehmende beim Antrag und setzt vereinbarte Pensumsreduktionen im Arbeitsverhältnis und in der Lohnbuchhaltung korrekt um.
Zuerst sollten die GAV-VRM-Zugehörigkeit des Betriebs und die Unterstellung der einzelnen Mitarbeitenden geprüft werden. Danach müssen die VRM-Abzüge korrekt im Lohnsystem hinterlegt werden.
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM den Gesamtbeitrag von 1.80 % des massgeblichen Lohnes. Den Arbeitnehmeranteil von 0.80 % zieht der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung ab, sofern keine für Arbeitnehmende günstigere Aufteilung vorgesehen wird.
Die massgeblichen Jahreslöhne der unterstellten Arbeitnehmenden sind jeweils bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch oder schriftlich zu melden.
Ja. Auch Betriebe, die für die angefragte Abrechnungsperiode keine GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden beschäftigt haben, müssen dies der Stiftung jährlich melden.
Für die Beitragserhebung ist die UVG-pflichtige Jahreslohnsumme der GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden massgebend, korrigiert um nicht unterstellte Personen. Zusätzlich können Angaben zur Betriebs- und Lohnstruktur sowie Personendaten für Statistik, Datenbasis und spätere Leistungsprüfungen erhoben werden.
Der Betrieb wird zweimal erinnert. Mit der zweiten Erinnerung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Bleibt die Meldung aus, kann die Lohnsumme aufgrund von Erfahrungswerten mit einem Zuschlag von 25 % geschätzt und darauf basierend in Rechnung gestellt werden.
Bis 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge als Akonto zu entrichten. Der Restbetrag wird nach der definitiven Lohnmeldung jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.
Nach Überschreiten der Fälligkeit erfolgt eine Erinnerung und danach eine Mahnung. Mit der Mahnung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die ordentliche Betreibung eingeleitet werden; zusätzlich kann ein Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit geschuldet sein.
Der Betrieb hat erhebliche Änderungen, die die Beitragserhebung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Sitzverlegung, Geschäftsaufgabe, Änderung der Rechtsform oder andere relevante Mutationen.
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, den Reduktionsplan mit dem Arbeitnehmenden abstimmen und die Angaben zu Arbeitsverhältnis, Pensum und Lohn bestätigen. Bei teilweisem Vorruhestand wird das neue Pensum anschliessend betrieblich umgesetzt.
Die Reduktion erfolgt in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen deshalb gemeinsam ein umsetzbares Modell festlegen. Ohne koordinierte Umsetzung von Pensum, Lohn und Arbeitsmodell kann der Antrag nicht sauber durchgeführt werden.
Bei vollem vorzeitigem Ruhestand ist abzuklären, ob eine Weiterführung in der Vorsorgeeinrichtung des Betriebs möglich ist. Im Zweifelsfall ist die Durchführungsstelle rechtzeitig zu informieren. Bei weiterhin BVG-versicherten Personen muss der Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise für den zusätzlichen Sparbeitrag erbringen.
Empfohlen ist eine frühe Prüfung der Unterstellung, eine korrekte Einrichtung der Lohnabzüge, die Definition interner Zuständigkeiten für die Lohnmeldung und eine proaktive Personalplanung für Mitarbeitende ab etwa 58 Jahren.
Das VRM unterstützt die Personal- und Nachfolgeplanung, ermöglicht Wissenstransfer, reduziert Belastungen älterer Mitarbeitender und schafft einen strukturierten Übergang statt eines abrupten Austritts.
Der Gesamtbeitrag beträgt 1.80 % des massgeblichen Lohnes.
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 0.80 % des massgeblichen Lohnes. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 1.00 % des massgeblichen Lohnes und schuldet der Stiftung den Gesamtbeitrag von 1.80 %. Eine für Arbeitnehmende günstigere Aufteilung ist möglich.
Massgeblich für die Beitragsermittlung ist der UVG-Jahreslohn der dem GAV-VRM unterstellten Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmerbeitrag bei jeder Lohnzahlung ab, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
Ja. Der Beitrag bleibt auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen geschuldet, wenn eine Person weiterhin arbeitet und eine Überbrückungsrente bezieht.
Nein. Für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten, ist kein VRM-Beitrag zu entrichten.
Die Beiträge dienen der Finanzierung der reglementarischen Überbrückungsrenten, der BVG-Sparbeiträge, allfälliger Härtefallleistungen sowie der administrativen Kosten der Stiftung.
Nein. Das VRM funktioniert im Umlageverfahren. Es wird kein individuelles Sparkonto pro Person geführt. Die Beiträge finanzieren solidarisch die reglementarischen Leistungen.
Es besteht kein persönlicher Rückerstattungsanspruch, weil kein individuelles Konto geführt wird. Die Mittel werden solidarisch für die Leistungen des Modells verwendet.
Bis zum 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Akontobeiträge werden anhand der gemeldeten oder geschätzten UVG-Lohnsummen des Vorjahres ermittelt.
Der Restbetrag wird gestützt auf die massgeblichen Jahreslöhne jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.
Ein Saldo zugunsten des Betriebs wird grundsätzlich vorgetragen, sofern der Betrieb nicht die Auszahlung verlangt. Ergibt sich keine entsprechende Beitragsbelastung, wird der zurückbehaltene Saldo zinslos ausbezahlt.
Korrekturen deklarierter oder geschätzter Lohnsummen können durch den Arbeitgeber längstens bis 5 Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres geltend gemacht werden; Kostenfolgen gemäss Reglement bleiben vorbehalten.
Erweist sich die gemeldete oder geschätzte Lohnsumme nachträglich als zu tief, stellt die Stiftung die entgangenen Beiträge rückwirkend in Rechnung, zuzüglich 5 % Verzugszins pro Jahr ab Fälligkeit und allfälligem Unkostenbeitrag.
Ja. Wenn die Finanzierung der Leistungen mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln nicht gesichert ist, können gemäss Reglement Verhandlungen über Leistungsanpassungen oder höhere Beiträge notwendig werden.
Das Anmeldeformular — von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem unterzeichnet — ist mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung einzureichen. Das Formular und die erforderlichen Beilagen finden Sie im Dokumentenbereich.
Öffnen Sie das Berechnungstool, führen Sie eine Berechnung durch und nutzen Sie auf dem Ergebnis-Schritt die Teilen-Funktion. Sie können den Link direkt per E-Mail oder WhatsApp weiterschicken — der Empfänger sieht sofort dasselbe Ergebnis.
Für alle Fragen rund um Beiträge, Anmeldungen und Lohnmeldungen steht Ihnen die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.
Kapitel 03

Anspruch VRM-Rente & Voraussetzungen

Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.

13 Fragen
Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem Monatsersten 5 Jahre vor dem Referenzalter möglich. Praktisch bedeutet dies in der Regel: ab 60 Jahren. Der Leistungsbeginn ist immer der erste Tag eines Monats.
Nein. Das VRM kennt sowohl den vollständigen vorzeitigen Ruhestand als auch die teilweise Reduktion des Arbeitspensums. Sie können also ganz aussteigen oder Ihr Pensum reduzieren, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Reglement ist eine Inanspruchnahme ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. einer leistungsbedingten Einkommensreduktion von mindestens 10 % möglich. Ebenfalls möglich ist eine Unterbrechung der Arbeit um jährlich mindestens einen Monat.
Ja. Eine einmal gewählte Reduktion kann während des Leistungsbezugs erhöht werden. Sie kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Wird später stärker reduziert, berechnet die Durchführungsstelle die Leistung neu und rechnet bereits bezogene Leistungen an. Im Berechnungstool können Sie verschiedene Reduktionsschritte unverbindlich durchspielen.
Eine bereits gewählte Arbeitszeitreduktion kann gemäss Reglement nicht rückgängig gemacht werden. Eine spätere Erhöhung der Reduktion ist möglich; eine Rückkehr zu einem höheren Pensum im Rahmen der laufenden VRM-Leistung ist nicht vorgesehen.
Sie müssen 5 Jahre oder weniger vor dem ordentlichen Referenzalter stehen, in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb arbeiten, die erforderliche Reduktion mit dem Arbeitgeber abstimmen, die 15/7-Regel erfüllen und zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sein.
Sie müssen während mindestens 15 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik gearbeitet haben. Davon müssen die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist zentral für den Anspruch.
Die 15-Jahres-Regel gilt für die berufliche Laufbahn in der Branche, ausser Lehrzeit. Für Einzelfälle ist die Prüfung durch die Stiftung massgebend.
Arbeitslosigkeit oder direkte Kranken- bzw. Unfalltaggeldzahlungen können bis zu insgesamt 2 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre berücksichtigt werden. Bei mehr als 2 Jahren innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entfallen; Einzelfälle können vom Stiftungsrat geprüft werden.
Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die 7-jährige Beschäftigungsdauer in der Regel nicht, wenn er höchstens 6 Monate dauert, die Tätigkeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird, während des Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird und im betreffenden Kalenderjahr mindestens eine 50%-Tätigkeit in einem unterstellten Betrieb nachgewiesen werden kann.
Kontaktieren Sie die Stiftung direkt — wir klären Ihre Berechtigung gemeinsam und kostenlos. Sie erreichen uns unter Kontakt. Keine Frage ist zu klein.
Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist der Stiftung zu melden.
Der frühestmögliche Leistungsbeginn ist der erste des Monats 5 Jahre vor dem Referenzalter — in der Regel ab 60 Jahren. Zusätzlich gilt: Die vollständige Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung eingereicht sein.
Kapitel 04

VRM-Rente & Auszahlung

Überbrückungsrente, BVG-Sparbeitrag, Härtefall, Sonderfälle, Bezugsdauer.

14 Fragen
Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen über Ihren Arbeitgeber weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden. Bei Vollreduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären — eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.
VRM-Leistungen werden maximal bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem Sie das Referenzalter erreichen — in der Regel also bis zu 5 Jahre lang.
Die Stiftung erbringt monatliche Überbrückungsrenten, zusätzliche BVG-Sparbeiträge und allfällige Härtefallersatzleistungen. Andere Leistungen sind nicht vorgesehen.
Die Überbrückungsrente ist eine monatliche Leistung, die einen Teil des Lohnausfalls ausgleicht, wenn das Arbeitspensum reduziert oder die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben wird.
Die Überbrückungsrente wird maximal bis zum Ende des Monats bezahlt, in dem die anspruchsberechtigte Person das Referenzalter erreicht.
Nein. Die Überbrückungsrente wird bis zum Referenzalter weder der Teuerung noch allfälligen Lohnerhöhungen angepasst. Ausserordentliche Anpassungen kann der Stiftungsrat beschliessen, wenn die finanziellen Mittel dies erlauben.
Die Überbrückungsrente wird monatlich an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Allfällige Kosten für die Überweisung können zulasten des Leistungsempfängers gehen.
Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente. Er wird geleistet, sofern die anspruchsberechtigte Person neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht oder bezogen hat.
Wenn der Bezüger einer Überbrückungsrente zugleich vorzeitige BVG-Altersleistungen in Form von Rente oder Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bezieht oder bezogen hat, verfällt die Leistung des zusätzlichen BVG-Sparbeitrags.
Der BVG-Sparbeitrag wird grundsätzlich direkt an die Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet, welcher der Leistungsbezüger über den Arbeitgeber angeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, bestimmt der Stiftungsrat die Art und Weise der Auszahlung.
Die Leistungen werden mit Ausnahme von Härtefallersatzleistungen in der Regel nicht in Kapitalform ausgerichtet. Ausnahmen kann der Stiftungsrat regeln.
Wird ein Bezüger vor Erreichen des Referenzalters krankheits- oder unfallbedingt invalid, wird die Überbrückungsrente grundsätzlich in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Sie gilt jedoch als zu meldendes Ersatzeinkommen.
Der Tod eines Leistungsbezügers ist der Durchführungsstelle durch die Hinterbliebenen zu melden. Stirbt der Bezüger vor Erreichen des Referenzalters, endet der Anspruch auf VRM-Leistungen per Ende des Sterbemonats; die infolge verspäteter Meldung ausgerichteten Leistungen sind der Stiftung zurückzuerstatten.
Ja. Härtefallersatzleistungen sind möglich, wenn die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind auf besondere Fallkonstellationen beschränkt und schliessen weitere Leistungen der Stiftung VRM aus.
Kapitel 05

Berechnung & Lohn

Wie die VRM-Rente berechnet wird, Lohncap und Spezialfälle.

10 Fragen
Ja. Auf unserer Webseite können Sie Ihre VRM-Rente unverbindlich simulieren. Die Berechnung ist eine Planungshilfe; verbindlich ist erst der schriftliche Entscheid nach vollständiger Prüfung durch die Stiftung.
Die Höhe der VRM-Rente richtet sich nach Ihrem bisherigen leistungsbestimmenden Monatslohn, dem Ausmass der Pensumsreduktion und Ihrem Alter. Nutzen Sie unser Berechnungstool, um Ihre persönliche VRM-Rente unverbindlich zu simulieren.
Massgebend für die Berechnung der VRM-Rente ist grundsätzlich der ordentliche Monatslohn unmittelbar vor der ersten Inanspruchnahme der VRM-Leistung — inklusive Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen und Überstundenentschädigungen.

Arbeitet eine Person bereits vor dem Antrag in einem reduzierten Pensum, beispielsweise zu 80 %, wird der leistungsbestimmende Lohn nicht auf ein 100%-Pensum hochgerechnet. Entscheidend ist grundsätzlich der effektiv vereinbarte Beschäftigungsgrad und der dazugehörige ordentliche Lohn unmittelbar vor dem VRM-Bezug.

Das Reglement enthält jedoch Schutzmechanismen bei starken Schwankungen von Lohn oder Beschäftigungsgrad. Wenn der Beschäftigungsgrad oder der Lohn in den letzten Jahren erheblich verändert wurde, kann zur Berechnung ein Durchschnittswert herangezogen werden. Damit sollen missbräuchliche oder zufällige Verzerrungen vermieden werden.

Die definitive Berechnung erfolgt immer durch die Stiftung VRM anhand der eingereichten Lohn- und Beschäftigungsdaten.
Die monatliche Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72 % des durch die Reduktion entgangenen leistungsbestimmenden Monatslohns, jedoch höchstens bis zur altersabhängigen Obergrenze. Ausbezahlt wird immer der tiefere Betrag.
Die maximale monatliche Überbrückungsrente beträgt 36 % des leistungsbestimmenden Monatslohnes im Alter 60/00 bis 60/11, 44 % im Alter 61/00 bis 61/11, 54 % im Alter 62/00 bis 62/05 und 72 % im Alter 62/06 bis 64/11.
Der leistungsbestimmende Monatslohn ist der ordentliche Monatslohn vor der ersten Inanspruchnahme der Überbrückungsrente, inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn, aber ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen.
Ja. Der leistungsbestimmende Monatslohn darf höchstens das 3.25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente betragen, bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %.
Bei Antragstellung sind auch die ordentlichen Monatslöhne der 3 Vorjahre zu melden. Weicht der aktuelle Monatslohn bei gleichem Beschäftigungsgrad um mehr als 10 % von einem dieser Monatslöhne ab, wird ein Durchschnitt aus aktuellem Monatslohn und den Monatslöhnen der 3 Vorjahre gebildet.
Wenn der höchste und tiefste Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre um mehr als 20 % voneinander abweichen, wird der leistungsbestimmende Monatslohn unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten 15 Jahre ermittelt.
Bei Stundenlohn wird der Stundenlohn inklusive anteilsmässigem 13. Monatslohn anhand der Jahresarbeitszeit gemäss GAV hochgerechnet und durch 12 geteilt. Bei Schwankungen von mehr als 10 % gelten die Regeln zu Lohnschwankungen sinngemäss.
Kapitel 06

Antrag & Ablauf

Antrag, Unterlagen, Entscheid und Meldepflichten während Bezug.

10 Fragen
Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung VRM eingereicht werden. Die Leistungspflicht beginnt erst, wenn die Anspruchsberechtigung vollständig nachgewiesen ist.
Nein. Leistungen entstehen nicht automatisch und werden nicht rückwirkend ausgerichtet. Der Anspruch entsteht ausschliesslich auf Antrag der anspruchsberechtigten Person und erst nach vollständigem Nachweis der Berechtigung.
Benötigt werden insbesondere der schriftliche Antrag mit Personalien und Unterschrift, Nachweise zum Arbeitsverhältnis und Pensum, Unterlagen zur Prüfung der 15/7-Regel, aktuelle Lohn- und Pensumsangaben sowie Angaben zu Lohnschwankungen der letzten 3 Jahre. Je nach Situation sind Nachweise zu Arbeitsunfähigkeit oder weiteren besonderen Umständen notwendig. Die Formulare finden Sie im Dokumentenbereich.
Die Stiftung prüft die Unterlagen und stellt die Höhe der Überbrückungsrente fest. Der Entscheid wird der antragstellenden Person und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, wird dies schriftlich begründet.
Ja. Sie können den Entscheid innert 30 Tagen nach Mitteilung dem Stiftungsrat oder einem eingesetzten Ausschuss zur Überprüfung vorlegen. Die Einwendungen müssen schriftlich begründet und mit allfälligen Beweismitteln eingereicht werden.
Sie müssen der Stiftung umgehend alle Umstände melden, die den Anspruch beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit, Wohnortwechsel, Änderungen der Zahlstelle sowie relevante Änderungen bei Vorsorge oder Beschäftigung.
Ja. Bei vollständiger Reduktion sind AHV- und UVG-Fragen besonders wichtig. AHV-Beiträge müssen bei Bedarf selbständig organisiert werden; der Unfallversicherungsschutz ist mit der Krankenkasse bzw. der zuständigen Stelle zu klären. Eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.
Ja. Wer seine Erwerbstätigkeit vollständig reduziert oder beendet und noch nicht das ordentliche AHV-Referenzalter erreicht hat, muss die AHV-Beitragspflicht selber prüfen.

Bleibt die Person in der Schweiz wohnhaft, müssen die AHV-Beiträge in der Regel selbständig bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt werden. Erfolgt keine Anmeldung, können Beitragslücken entstehen, welche sich später negativ auf die AHV-Rente auswirken können.

Das VRM übernimmt diese Anmeldung nicht. Deshalb empfiehlt die Stiftung VRM, frühzeitig mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und die persönliche Beitragssituation vor dem vollständigen vorzeitigen Ruhestand abzuklären.
Bei einer verspäteten Anmeldung verschiebt sich der frühestmögliche Leistungsbeginn um die fehlenden Monate. Die Stiftung kann keine rückwirkenden Leistungen ausrichten. Planen Sie deshalb Ihren Anmeldezeitpunkt rechtzeitig — zum Beispiel: möchten Sie per 1. April reduzieren, muss die vollständige Anmeldung bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres vorliegen.
Wenn die Berechnung Ihren Vorstellungen entspricht, können Sie das offizielle Anmeldeformular im Dokumentenbereich herunterladen oder direkt mit uns Kontakt aufnehmen. Die Stiftung begleitet Sie kostenlos durch den gesamten Anmeldeprozess. Beachten Sie die 6-monatige Einreichefrist vor dem gewünschten Leistungsbeginn.
Kapitel 07

Diverses

Planung, Beratungsgespräch, Kontrollen und weitere Hinweise.

07 Fragen
Massgebend sind der deutsche Text des Leistungs- und Beitragsreglements und der GAV-VRM. Allgemeine Informationen, Präsentationen, Webseiten oder Berechnungstools dienen der Orientierung und ersetzen die reglementarische Prüfung nicht.
Sinnvoll sind Angaben zu Alter, aktuellem Pensum, gewünschter Reduktion, aktuellem Lohn inklusive 13. Monatslohn, Lohnentwicklung der letzten 3 Jahre, bisheriger Tätigkeit in der Branche und allfälligen Unterbrüchen.
Empfohlen wird eine frühzeitige Planung, idealerweise ab etwa 58 Jahren. So bleibt genug Zeit, die 15/7-Regel, die Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zu prüfen.
Ja. Die Stiftung ist für Kontrollen verantwortlich. Werden Meldepflichten verletzt oder Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, können Leistungen zurückbehalten, angepasst oder eingestellt werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Wer zu Unrecht Leistungen erwirkt oder bezogen hat, muss diese samt Verzinsung von 5 % ab jeweiligem Auszahlungsdatum zurückerstatten. Strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Nein. Das Berechnungstool liefert unverbindliche Schätzwerte auf Basis Ihrer Eingaben. Die rechtskräftige Rentenhöhe wird erst im Rahmen des offiziellen Anmeldeverfahrens von der Stiftung festgestellt. Nutzen Sie die Berechnung als Planungsgrundlage — für eine verbindliche Auskunft kontaktieren Sie uns direkt.
Ja. Im Ergebnis-Schritt finden Sie Schaltflächen zum Teilen der Berechnung per Link (z.B. per E-Mail oder WhatsApp) oder zum Drucken der Resultate. Der Link enthält alle Ihre Eingaben und kann jederzeit wieder aufgerufen werden — ohne Konto oder Registrierung.