Kapitel 01
Grundlagen & Geltungsbereich
Was ist das VRM, wer ist unterstellt, Träger und Start.
22 Fragen
Das VRM gilt für Betriebe und Arbeitnehmenden-Kategorien, die dem GAV-VRM unterstehen und für welche der GAV-VRM durch Allgemeinverbindlicherklärung gilt.
Der GAV-VRM gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt, Wallis und Tessin, die eigene Modelle kennen. Die definitive Anwendung richtet sich nach GAV-VRM und Allgemeinverbindlicherklärung.
Erfasst sind insbesondere Betriebe bzw. Betriebsteile der Gebäudetechnik, namentlich Spenglerei und Gebäudehülle, Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen, Heizung, Klima und Kälte, Lüftung sowie Solaranlagen in der Gebäudetechnik inklusive Verrohrung und Verbindung einzelner Elemente untereinander.
Sämtliche Abteilungen und Betriebsteile von Firmen, die Arbeiten der Gebäudetechnik ausführen, sind grundsätzlich erfasst. Bei strukturierten Betrieben kann eine Zuordnung der Betriebsteile erfolgen; die Details richten sich nach dem GAV-VRM.
Unterstellt ist das gesamte Installationspersonal inklusive Poliere, bauleitende Installateure und Chefinstallateure sowie die in der Werkstatt und im Magazin beschäftigten Arbeitnehmenden.
Nein. Lernende sind vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen.
Nein. Betriebsinhaber und deren Familienangehörige gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG sind dem GAV-VRM nicht unterstellt.
Nein. Höhere Vorgesetzte, denen Arbeitnehmende unterstellt sind oder die geschäftsleitende Funktionen haben, sind nicht unterstellt.
Arbeitnehmende, die überwiegend (mehr als 50 %) eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen, sind nicht unterstellt.
Ja. Werkstatt- und Magazinpersonal ist im persönlichen Geltungsbereich ausdrücklich eingeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aktuell ist eine freiwillige Unterstellung von Personen, die nicht dem GAV-VRM unterstellt sind, nicht möglich. Eine solche Möglichkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt geprüft.
Nein. Die freiwillige Zahlung von Beiträgen begründet keinen Anspruch auf spätere Leistungen.
Zeiten, während denen ein Arbeitnehmender durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen dem GAV-VRM unterstellten Betrieb vermittelt wurde, können als Beschäftigungsdauer angerechnet werden, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich fällt.
Durchlässigkeit bedeutet, dass beteiligte Einrichtungen Beitrags- oder Tätigkeitszeiten gegenseitig anerkennen, damit Versicherte bei Wechseln zwischen verwandten Modellen nicht benachteiligt werden. Entsprechende Vereinbarungen bilden Anhänge zum Reglement bzw. können ergänzt werden.
Im Zweifelsfall ist die Unterstellung anhand von GAV-VRM, Reglement und den zuständigen Vollzugs- bzw. Durchführungsstellen zu klären. Kontaktieren Sie uns für eine konkrete Prüfung.
Das VRM Gebäudetechnik ist ein sozialpartnerschaftliches Werk der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden in der Schweizer Gebäudetechnikbranche. Es wird durch suissetec sowie die Gewerkschaften Unia und Syna getragen.
Die operative Umsetzung erfolgt über die VRM Services AG mit Sitz in Wallisellen. Sie ist zentrale Anlaufstelle für Betriebe, Versicherte und weitere Anspruchsgruppen.
2026 steht der Aufbau der Stiftung im Zentrum. Ab 2027 startet der operative Betrieb mit ersten Beitragszahlungen. Erste Auszahlungen von Überbrückungsrenten sind ab 2028 vorgesehen.
Der GAV-VRM bildet die gesamtarbeitsvertragliche Grundlage. Das Leistungs- und Beitragsreglement konkretisiert insbesondere Finanzierung, Leistungen, Voraussetzungen und Durchführung des Modells.
Im Dokumentenbereich finden Sie Formulare, Reglemente, GAV-Dokumente, Informationsmaterialien und Merkblätter.
Zentrale Anlaufstelle ist die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Das Vorruhestandsmodell der Gebäudetechnikbranche ermöglicht Arbeitnehmenden, ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Referenzalter zu reduzieren oder ganz zu beenden. Der Lohnausfall wird durch eine monatliche VRM-Überbrückungsrente teilweise ausgeglichen. Zusätzlich kann ein BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente geleistet werden, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden.