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Gut für Ihre Mitarbeitenden. Gut für Ihren Betrieb.

Das VRM ist kein bürokratischer Aufwand — es ist ein echtes Instrument für Mitarbeiterbindung, Nachfolgeplanung und Wissenstransfer. Wir zeigen Ihnen, wie es funktioniert.

Was bringt das VRM Ihrem Betrieb?

Arbeitnehmende, die in Würde aussteigen können, sind bis zum letzten Tag motiviert. Und Sie haben Zeit, Wissen zu sichern und Nachfolge zu planen.

Wissenstransfer sichern

Erfahrene Fachkräfte geben ihr Know-how schrittweise an die nächste Generation weiter — statt es von heute auf morgen mitzunehmen.

Nachfolge planen

Sie haben Zeit, Nachfolger einzuarbeiten und die Übergabe sorgfältig zu gestalten — ohne Zeitdruck.

Mitarbeitende binden

Ein würdevoller Übergang stärkt das Vertrauen im Team. Mitarbeitende, die sich wertgeschätzt fühlen, bleiben länger und empfehlen Ihren Betrieb weiter.

Sozialpartnerschaft leben

Sie zeigen Verantwortung als sozialpartnerschaftlich engagierter Arbeitgeber — ein klares Signal an Mitarbeitende und die Branche.

Ihre Aufgaben als Arbeitgeber

Das VRM ist gut organisiert — der Aufwand für Ihren Betrieb ist überschaubar und einmalig aufzusetzen.

Mitarbeiterin prüft eine monatliche Lohnabrechnung am Arbeitsplatz

Beitrag entrichten

Sie entrichten den Arbeitgeberbeitrag monatlich auf dem massgebenden Lohn Ihrer unterstellten Mitarbeitenden.

Mitarbeiter reicht die Lohnmeldung über das digitale Portal am Laptop ein

Lohnmeldung einreichen

Einmal jährlich melden Sie die Löhne über das digitale Portal — ca. 20 Minuten Aufwand pro Jahr.

Arbeitgeber und Mitarbeitender unterzeichnen gemeinsam das Anmeldeformular

Anmeldung mitunterzeichnen

Bei der Anmeldung eines Mitarbeitenden stimmen Sie dem Reduktionsplan zu und unterzeichnen das Formular gemeinsam.

Beitragssätze

Die Beiträge werden paritätisch auf dem massgebenden Lohn erhoben — solidarisch von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen.

Arbeitgeberbeitrag 1.00% des massgebenden Lohns
Arbeitnehmerbeitrag 0.80% des massgebenden Lohns
Gesamtbeitrag 1.80% des massgebenden Lohns
Erfahrene Mitarbeitende der Gebäudetechnik im Austausch mit Kolleginnen und Kollegen

Wissen geht nicht über Nacht.

Wer in Würde aussteigen kann, bleibt bis zum letzten Tag motiviert — und gibt sein Know-how geordnet an die nächste Generation weiter. Das VRM verschafft Ihrem Betrieb die Zeit für einen sorgfältigen Übergang statt eines abrupten Austritts.

So melden Sie Mitarbeitende an

Der Anmeldeprozess ist unkompliziert. Planen Sie insgesamt 1–2 Wochen für die Koordination mit dem Mitarbeitenden ein.

schedule

Die vollständige Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn vorliegen. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

1

Gespräch führen ~30 Min.

Besprechen Sie mit dem Mitarbeitenden den gewünschten Reduktionsplan. Nutzen Sie das Berechnungstool, um verschiedene Szenarien gemeinsam durchzuspielen.

2

Formular ausfüllen & unterzeichnen ~15 Min.

Das Anmeldeformular wird von beiden Parteien unterschrieben und an die Stiftung eingereicht. Download im Dokumentenbereich.

3

Pensenreduktion umsetzen

Nach Bestätigung durch die Stiftung passen Sie das Arbeitspensum und die Lohnabrechnung entsprechend an.

Digitale Lohnmeldung

Die jährliche Lohnmeldung erfolgt über das digitale Portal der Stiftung — ca. 20 Minuten Aufwand, einmalig eingerichtet. Sie erfassen die massgebenden Löhne und übermitteln die Daten elektronisch.

info

Bei Fragen zur Lohnmeldung oder zum Portal steht Ihnen die Geschäftsstelle zur Verfügung: Kontakt aufnehmen.

Fragen für Arbeitgebende

Lohnmeldung, Anmeldung, Beiträge, Ansprechpartner — die wichtigsten Antworten. Alle Themen auch auf der FAQ-Seite.

Kapitel 01

Arbeitgeber & Beiträge

Pflichten, Beitragssätze, Lohnmeldung und Anmeldung von Mitarbeitenden.

33 Fragen
Der Arbeitgeber prüft die Unterstellung, führt die Beiträge ab, meldet die massgeblichen Löhne, unterstützt Arbeitnehmende beim Antrag und setzt vereinbarte Pensumsreduktionen im Arbeitsverhältnis und in der Lohnbuchhaltung korrekt um.
Zuerst sollten die GAV-VRM-Zugehörigkeit des Betriebs und die Unterstellung der einzelnen Mitarbeitenden geprüft werden. Danach müssen die VRM-Abzüge korrekt im Lohnsystem hinterlegt werden.
Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM den Gesamtbeitrag von 1.80 % des massgeblichen Lohnes. Den Arbeitnehmeranteil von 0.80 % zieht der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung ab, sofern keine für Arbeitnehmende günstigere Aufteilung vorgesehen wird.
Die massgeblichen Jahreslöhne der unterstellten Arbeitnehmenden sind jeweils bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch oder schriftlich zu melden.
Ja. Auch Betriebe, die für die angefragte Abrechnungsperiode keine GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden beschäftigt haben, müssen dies der Stiftung jährlich melden.
Für die Beitragserhebung ist die UVG-pflichtige Jahreslohnsumme der GAV-VRM-unterstellten Arbeitnehmenden massgebend, korrigiert um nicht unterstellte Personen. Zusätzlich können Angaben zur Betriebs- und Lohnstruktur sowie Personendaten für Statistik, Datenbasis und spätere Leistungsprüfungen erhoben werden.
Der Betrieb wird zweimal erinnert. Mit der zweiten Erinnerung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Bleibt die Meldung aus, kann die Lohnsumme aufgrund von Erfahrungswerten mit einem Zuschlag von 25 % geschätzt und darauf basierend in Rechnung gestellt werden.
Bis 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge als Akonto zu entrichten. Der Restbetrag wird nach der definitiven Lohnmeldung jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.
Nach Überschreiten der Fälligkeit erfolgt eine Erinnerung und danach eine Mahnung. Mit der Mahnung kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann die ordentliche Betreibung eingeleitet werden; zusätzlich kann ein Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit geschuldet sein.
Der Betrieb hat erhebliche Änderungen, die die Beitragserhebung beeinflussen können, umgehend mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Sitzverlegung, Geschäftsaufgabe, Änderung der Rechtsform oder andere relevante Mutationen.
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, den Reduktionsplan mit dem Arbeitnehmenden abstimmen und die Angaben zu Arbeitsverhältnis, Pensum und Lohn bestätigen. Bei teilweisem Vorruhestand wird das neue Pensum anschliessend betrieblich umgesetzt.
Die Reduktion erfolgt in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb. Arbeitgeber und Arbeitnehmende müssen deshalb gemeinsam ein umsetzbares Modell festlegen. Ohne koordinierte Umsetzung von Pensum, Lohn und Arbeitsmodell kann der Antrag nicht sauber durchgeführt werden.
Bei vollem vorzeitigem Ruhestand ist abzuklären, ob eine Weiterführung in der Vorsorgeeinrichtung des Betriebs möglich ist. Im Zweifelsfall ist die Durchführungsstelle rechtzeitig zu informieren. Bei weiterhin BVG-versicherten Personen muss der Arbeitgeber die erforderlichen Nachweise für den zusätzlichen Sparbeitrag erbringen.
Empfohlen ist eine frühe Prüfung der Unterstellung, eine korrekte Einrichtung der Lohnabzüge, die Definition interner Zuständigkeiten für die Lohnmeldung und eine proaktive Personalplanung für Mitarbeitende ab etwa 58 Jahren.
Das VRM unterstützt die Personal- und Nachfolgeplanung, ermöglicht Wissenstransfer, reduziert Belastungen älterer Mitarbeitender und schafft einen strukturierten Übergang statt eines abrupten Austritts.
Der Gesamtbeitrag beträgt 1.80 % des massgeblichen Lohnes.
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt 0.80 % des massgeblichen Lohnes. Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 1.00 % des massgeblichen Lohnes und schuldet der Stiftung den Gesamtbeitrag von 1.80 %. Eine für Arbeitnehmende günstigere Aufteilung ist möglich.
Massgeblich für die Beitragsermittlung ist der UVG-Jahreslohn der dem GAV-VRM unterstellten Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmerbeitrag bei jeder Lohnzahlung ab, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
Ja. Der Beitrag bleibt auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen geschuldet, wenn eine Person weiterhin arbeitet und eine Überbrückungsrente bezieht.
Nein. Für Personen, die über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten, ist kein VRM-Beitrag zu entrichten.
Die Beiträge dienen der Finanzierung der reglementarischen Überbrückungsrenten, der BVG-Sparbeiträge, allfälliger Härtefallleistungen sowie der administrativen Kosten der Stiftung.
Nein. Das VRM funktioniert im Umlageverfahren. Es wird kein individuelles Sparkonto pro Person geführt. Die Beiträge finanzieren solidarisch die reglementarischen Leistungen.
Es besteht kein persönlicher Rückerstattungsanspruch, weil kein individuelles Konto geführt wird. Die Mittel werden solidarisch für die Leistungen des Modells verwendet.
Bis zum 30. September eines Jahres sind mindestens 67 % der errechneten Jahresbeiträge zu bezahlen. Die Akontobeiträge werden anhand der gemeldeten oder geschätzten UVG-Lohnsummen des Vorjahres ermittelt.
Der Restbetrag wird gestützt auf die massgeblichen Jahreslöhne jährlich mit Fälligkeit 31. März ermittelt und in Rechnung gestellt.
Ein Saldo zugunsten des Betriebs wird grundsätzlich vorgetragen, sofern der Betrieb nicht die Auszahlung verlangt. Ergibt sich keine entsprechende Beitragsbelastung, wird der zurückbehaltene Saldo zinslos ausbezahlt.
Korrekturen deklarierter oder geschätzter Lohnsummen können durch den Arbeitgeber längstens bis 5 Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres geltend gemacht werden; Kostenfolgen gemäss Reglement bleiben vorbehalten.
Erweist sich die gemeldete oder geschätzte Lohnsumme nachträglich als zu tief, stellt die Stiftung die entgangenen Beiträge rückwirkend in Rechnung, zuzüglich 5 % Verzugszins pro Jahr ab Fälligkeit und allfälligem Unkostenbeitrag.
Ja. Wenn die Finanzierung der Leistungen mit den vorhandenen und erwarteten Mitteln nicht gesichert ist, können gemäss Reglement Verhandlungen über Leistungsanpassungen oder höhere Beiträge notwendig werden.
Das Anmeldeformular — von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem unterzeichnet — ist mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung einzureichen. Das Formular und die erforderlichen Beilagen finden Sie im Dokumentenbereich.
Öffnen Sie das Berechnungstool, führen Sie eine Berechnung durch und nutzen Sie auf dem Ergebnis-Schritt die Teilen-Funktion. Sie können den Link direkt per E-Mail oder WhatsApp weiterschicken — der Empfänger sieht sofort dasselbe Ergebnis.
Für alle Fragen rund um Beiträge, Anmeldungen und Lohnmeldungen steht Ihnen die Geschäftsstelle der VRM Services AG in Wallisellen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über das Kontaktformular.
Kapitel 02

Anspruch VRM-Rente & Voraussetzungen

Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.

01 Frage
Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist der Stiftung zu melden.