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Planen Sie Ihren Übergang

Ab 60 Jahren können Sie Ihr Arbeitspensum schrittweise reduzieren — mit teilweisem Lohnausgleich durch die Stiftung. Melden Sie sich 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn an.

Prüfen Sie Ihre Anspruchsberechtigung

Bevor Sie Ihren Vorruhestand planen, prüfen Sie, ob Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • check_circle Sind Sie 60 Jahre oder älter?
  • check_circle Arbeiten Sie in einem Betrieb, der dem GAV Gebäudetechnik unterstellt ist?
  • check_circle Erfüllen Sie die Dauer der Beitragspflicht (15/7-Regel)?
  • check_circle Möchten Sie Ihr Arbeitspensum um mindestens 10% reduzieren?
schedule

Die Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung vorliegen. Planen Sie frühzeitig — rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

Unsicher, ob Sie berechtigt sind? Kontaktieren Sie uns direkt — wir klären das gemeinsam.

Berechnen Sie Ihre VRM-Rente

Mit unserem Berechnungstool ermitteln Sie Ihre persönliche VRM-Rente — unverbindlich und ohne Anmeldung. Geben Sie Lohn, Beschäftigungsgrad und Geburtsdatum ein und sehen Sie verschiedene Szenarien auf einen Blick.

So läuft die Anmeldung

Der Anmeldeprozess ist in wenigen Schritten erledigt. Planen Sie insgesamt 2–3 Wochen für die Vorbereitung ein — dann läuft es reibungslos.

1

Berechtigung klären ~5 Min.

Prüfen Sie oben Ihre Anspruchsberechtigung oder kontaktieren Sie uns direkt. Kein Aufwand, kein Risiko.

2

Rente berechnen ~10 Min.

Nutzen Sie das Berechnungstool, um Ihre persönliche VRM-Rente zu ermitteln und verschiedene Szenarien durchzuspielen.

3

Mit Arbeitgeber besprechen ~30 Min.

Besprechen Sie Ihren Reduktionswunsch mit Ihrem Arbeitgeber. Gemeinsam legen Sie den Zeitplan fest.

4

Formular einreichen ~15 Min.

Füllen Sie das Anmeldeformular aus — beide Parteien unterschreiben — und senden Sie es mit den Dokumenten an die Stiftung.

5

VRM-Rente beziehen

Ab dem vereinbarten Datum erhalten Sie monatlich Ihre VRM-Rente zusammen mit dem reduzierten Lohn.

Zwei erfahrene Berufsleute der Gebäudetechnik im Gespräch bei einer Kaffeepause

Kürzertreten, bevor die Gesundheit es erzwingt.

Sie haben ein Leben lang geschafft. Das VRM gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Pensum ab 60 schrittweise zu reduzieren — mit teilweisem Lohnausgleich durch die Stiftung. Kein abrupter Schnitt, sondern ein geordneter Übergang in den Ruhestand.

Was passiert mit BVG und AHV?

Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung über Ihren Arbeitgeber auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten — sofern Sie keine BVG-Altersleistungen beziehen. Bei vollständiger Reduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären.

info

Klären Sie BVG, AHV und Unfallversicherung frühzeitig mit Ihrer Pensionskasse, AHV-Stelle und Krankenkasse ab. Massgebend sind in jedem Fall das Leistungs- und Beitragsreglement sowie der schriftliche Entscheid der Stiftung.

Ihre Fragen zum VRM

Häufig gestellte Fragen rund um Anspruch, Anmeldung, Rente und Vorsorge. Alle Antworten auch auf der FAQ-Seite.

Kapitel 01

Grundlagen & Geltungsbereich

Was ist das VRM, wer ist unterstellt, Träger und Start.

01 Frage
Das Vorruhestandsmodell der Gebäudetechnikbranche ermöglicht Arbeitnehmenden, ihre Erwerbstätigkeit vor dem ordentlichen Referenzalter zu reduzieren oder ganz zu beenden. Der Lohnausfall wird durch eine monatliche VRM-Überbrückungsrente teilweise ausgeglichen. Zusätzlich kann ein BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente geleistet werden, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden.
Kapitel 02

Anspruch VRM-Rente & Voraussetzungen

Alter, 15/7-Regel, Unterbrüche, Pensumsreduktion und persönliche Berechtigung.

12 Fragen
Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem Monatsersten 5 Jahre vor dem Referenzalter möglich. Praktisch bedeutet dies in der Regel: ab 60 Jahren. Der Leistungsbeginn ist immer der erste Tag eines Monats.
Nein. Das VRM kennt sowohl den vollständigen vorzeitigen Ruhestand als auch die teilweise Reduktion des Arbeitspensums. Sie können also ganz aussteigen oder Ihr Pensum reduzieren, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäss Reglement ist eine Inanspruchnahme ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. einer leistungsbedingten Einkommensreduktion von mindestens 10 % möglich. Ebenfalls möglich ist eine Unterbrechung der Arbeit um jährlich mindestens einen Monat.
Ja. Eine einmal gewählte Reduktion kann während des Leistungsbezugs erhöht werden. Sie kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Wird später stärker reduziert, berechnet die Durchführungsstelle die Leistung neu und rechnet bereits bezogene Leistungen an. Im Berechnungstool können Sie verschiedene Reduktionsschritte unverbindlich durchspielen.
Eine bereits gewählte Arbeitszeitreduktion kann gemäss Reglement nicht rückgängig gemacht werden. Eine spätere Erhöhung der Reduktion ist möglich; eine Rückkehr zu einem höheren Pensum im Rahmen der laufenden VRM-Leistung ist nicht vorgesehen.
Sie müssen 5 Jahre oder weniger vor dem ordentlichen Referenzalter stehen, in einem dem GAV-VRM unterstellten Betrieb arbeiten, die erforderliche Reduktion mit dem Arbeitgeber abstimmen, die 15/7-Regel erfüllen und zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sein.
Sie müssen während mindestens 15 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik gearbeitet haben. Davon müssen die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist zentral für den Anspruch.
Die 15-Jahres-Regel gilt für die berufliche Laufbahn in der Branche, ausser Lehrzeit. Für Einzelfälle ist die Prüfung durch die Stiftung massgebend.
Arbeitslosigkeit oder direkte Kranken- bzw. Unfalltaggeldzahlungen können bis zu insgesamt 2 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre berücksichtigt werden. Bei mehr als 2 Jahren innerhalb dieser Frist kann der Anspruch auf eine Überbrückungsrente entfallen; Einzelfälle können vom Stiftungsrat geprüft werden.
Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die 7-jährige Beschäftigungsdauer in der Regel nicht, wenn er höchstens 6 Monate dauert, die Tätigkeit danach beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird, während des Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausgeübt wird und im betreffenden Kalenderjahr mindestens eine 50%-Tätigkeit in einem unterstellten Betrieb nachgewiesen werden kann.
Kontaktieren Sie die Stiftung direkt — wir klären Ihre Berechtigung gemeinsam und kostenlos. Sie erreichen uns unter Kontakt. Keine Frage ist zu klein.
Ein Wechsel ist nur dann mit laufenden Leistungen vereinbar, wenn die weitere Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudetechnik und in einer beitragspflichtigen Tätigkeit erfolgt. Der Wechsel ist der Stiftung zu melden.
Kapitel 03

VRM-Rente & Auszahlung

Überbrückungsrente, BVG-Sparbeitrag, Härtefall, Sonderfälle, Bezugsdauer.

02 Fragen
Bei teilweiser Reduktion läuft die BVG-Versicherung auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen über Ihren Arbeitgeber weiter. Zusätzlich kann die Stiftung einen BVG-Sparbeitrag von 18 % der ausgerichteten Überbrückungsrente leisten, sofern keine BVG-Altersleistungen bezogen werden. Bei Vollreduktion sind AHV- und UVG-Fragen separat zu klären — eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.
VRM-Leistungen werden maximal bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem Sie das Referenzalter erreichen — in der Regel also bis zu 5 Jahre lang.
Kapitel 04

Berechnung & Lohn

Wie die VRM-Rente berechnet wird, Lohncap und Spezialfälle.

02 Fragen
Die Höhe der VRM-Rente richtet sich nach Ihrem bisherigen leistungsbestimmenden Monatslohn, dem Ausmass der Pensumsreduktion und Ihrem Alter. Nutzen Sie unser Berechnungstool, um Ihre persönliche VRM-Rente unverbindlich zu simulieren.
Massgebend für die Berechnung der VRM-Rente ist grundsätzlich der ordentliche Monatslohn unmittelbar vor der ersten Inanspruchnahme der VRM-Leistung — inklusive Anteil 13. Monatslohn, jedoch ohne Zulagen und Überstundenentschädigungen.

Arbeitet eine Person bereits vor dem Antrag in einem reduzierten Pensum, beispielsweise zu 80 %, wird der leistungsbestimmende Lohn nicht auf ein 100%-Pensum hochgerechnet. Entscheidend ist grundsätzlich der effektiv vereinbarte Beschäftigungsgrad und der dazugehörige ordentliche Lohn unmittelbar vor dem VRM-Bezug.

Das Reglement enthält jedoch Schutzmechanismen bei starken Schwankungen von Lohn oder Beschäftigungsgrad. Wenn der Beschäftigungsgrad oder der Lohn in den letzten Jahren erheblich verändert wurde, kann zur Berechnung ein Durchschnittswert herangezogen werden. Damit sollen missbräuchliche oder zufällige Verzerrungen vermieden werden.

Die definitive Berechnung erfolgt immer durch die Stiftung VRM anhand der eingereichten Lohn- und Beschäftigungsdaten.
Kapitel 05

Antrag & Ablauf

Antrag, Unterlagen, Entscheid und Meldepflichten während Bezug.

09 Fragen
Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn bei der Stiftung VRM eingereicht werden. Die Leistungspflicht beginnt erst, wenn die Anspruchsberechtigung vollständig nachgewiesen ist.
Nein. Leistungen entstehen nicht automatisch und werden nicht rückwirkend ausgerichtet. Der Anspruch entsteht ausschliesslich auf Antrag der anspruchsberechtigten Person und erst nach vollständigem Nachweis der Berechtigung.
Benötigt werden insbesondere der schriftliche Antrag mit Personalien und Unterschrift, Nachweise zum Arbeitsverhältnis und Pensum, Unterlagen zur Prüfung der 15/7-Regel, aktuelle Lohn- und Pensumsangaben sowie Angaben zu Lohnschwankungen der letzten 3 Jahre. Je nach Situation sind Nachweise zu Arbeitsunfähigkeit oder weiteren besonderen Umständen notwendig. Die Formulare finden Sie im Dokumentenbereich.
Die Stiftung prüft die Unterlagen und stellt die Höhe der Überbrückungsrente fest. Der Entscheid wird der antragstellenden Person und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, wird dies schriftlich begründet.
Ja. Sie können den Entscheid innert 30 Tagen nach Mitteilung dem Stiftungsrat oder einem eingesetzten Ausschuss zur Überprüfung vorlegen. Die Einwendungen müssen schriftlich begründet und mit allfälligen Beweismitteln eingereicht werden.
Sie müssen der Stiftung umgehend alle Umstände melden, die den Anspruch beeinflussen können. Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit, Wohnortwechsel, Änderungen der Zahlstelle sowie relevante Änderungen bei Vorsorge oder Beschäftigung.
Ja. Bei vollständiger Reduktion sind AHV- und UVG-Fragen besonders wichtig. AHV-Beiträge müssen bei Bedarf selbständig organisiert werden; der Unfallversicherungsschutz ist mit der Krankenkasse bzw. der zuständigen Stelle zu klären. Eine frühzeitige Abklärung mit AHV-Stelle, Pensionskasse und Krankenkasse ist empfehlenswert.
Ja. Wer seine Erwerbstätigkeit vollständig reduziert oder beendet und noch nicht das ordentliche AHV-Referenzalter erreicht hat, muss die AHV-Beitragspflicht selber prüfen.

Bleibt die Person in der Schweiz wohnhaft, müssen die AHV-Beiträge in der Regel selbständig bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt werden. Erfolgt keine Anmeldung, können Beitragslücken entstehen, welche sich später negativ auf die AHV-Rente auswirken können.

Das VRM übernimmt diese Anmeldung nicht. Deshalb empfiehlt die Stiftung VRM, frühzeitig mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen und die persönliche Beitragssituation vor dem vollständigen vorzeitigen Ruhestand abzuklären.
Bei einer verspäteten Anmeldung verschiebt sich der frühestmögliche Leistungsbeginn um die fehlenden Monate. Die Stiftung kann keine rückwirkenden Leistungen ausrichten. Planen Sie deshalb Ihren Anmeldezeitpunkt rechtzeitig — zum Beispiel: möchten Sie per 1. April reduzieren, muss die vollständige Anmeldung bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres vorliegen.
Kapitel 06

Diverses

Planung, Beratungsgespräch, Kontrollen und weitere Hinweise.

02 Fragen
Sinnvoll sind Angaben zu Alter, aktuellem Pensum, gewünschter Reduktion, aktuellem Lohn inklusive 13. Monatslohn, Lohnentwicklung der letzten 3 Jahre, bisheriger Tätigkeit in der Branche und allfälligen Unterbrüchen.
Empfohlen wird eine frühzeitige Planung, idealerweise ab etwa 58 Jahren. So bleibt genug Zeit, die 15/7-Regel, die Unterstellung, Unterlagen, Pensionskasse und mögliche Reduktionsmodelle zu prüfen.